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Liebe Nutzer des Info Sozial,
hinzugefügt am 02-05-2017
das Bundesteilhabegesetz ist da und wird mit den meisten seiner Vorschriften am 1.1.2018 in Kraft treten. Was viele bislang für unmöglich gehalten haben ist damit ebenfalls wahr geworden: der Gesetzgeber hat ohne Not (näher Luthe, Die Behindertenrechtskonvention-leicht überstrapaziert, juris-die Monatszeitschrift Nr. 5, 2015, 190 ff.) einen „sozialen“ Behinderungsbegriff im Gesetz verankert (§ 2 Abs. 1 SGB IX n.F.) , bei dem es als Ursache für die soziale Teilhabebeeinträchtigung nun nicht mehr allein auf körperliche, seelische und geistige Defizite ankommen soll, sondern eben auch auf deren „Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren“.

Objektivierbare und damit kalkulierbare medizinische Gewissheiten präformierten bislang das Begriffsverständnis. Brechen diese weg, weil der soziale Kontext als Prädisposition für die Behinderung aufgewertet wird, so erfüllen fortan nur geringe gesundheitliche Beeinträchtigungen bereits die Voraussetzungen, wenn ihre Auswirkungen auf die soziale Teilhabe nur groß genug sind. Und das beurteilt sich nicht zuletzt an fehlenden sozialpolitischen Kompensationsmaßnahmen. Wenn das deutsche Behindertenrecht vor diesem Hintergrund keinen nachhaltigen Legitimationsverlust erleiden soll, kann eine Behinderung als eine solche nur anerkannt werden, wenn sie einen Schweregrad aufweist, der sie von allgemeinen Lebenskrisen und Lebenslasten (wie Arbeitslosigkeit, Krankheit, Ehezerwürfnissen, Bürgerkriegstraumata, sozialer Stigmatisierung u. dgl.) noch hinreichend unterscheidet. Hierzu ein erster Vorschlag, wie man den Behinderungsbegriff vom Kopf auf die Füße stellen könnte:

Die erforderliche Schwere der Behinderung liegt regelmäßig dann vor, wenn die „Hinderung“ der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft auf medizinisch objektivierbare Beeinträchtigungen im Bereich des Körpers, der seelischen bzw. geistigen Befindlichkeit bzw. der Sinneswahrnehmungen des Betroffenen zurückgeführt werden kann. Insofern ist die (zusätzliche) Wechselwirkung speziell mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren – vorbehaltlich des unverzichtbaren Grundtatbestandes einer objektivierbaren Beeinträchtigung im vorgenannten Sinn - keine notwendige Voraussetzung für das Vorliegen einer „schweren“ Behinderung. Notwendig aber ist, wie § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB IX entnommen werden kann, ein defizitärer „Körper- und Gesundheitszustand“.

Der Schweregrad ist dagegen umso geringer, je weniger die Teilhabehinderung körperliche/seelische/geistige/neurologische Ursachen hat und je mehr diese als Folge einstellungs- und umweltbedingter Barrieren angesehen werden muss. Ist die Teilhabehinderung ausschließlich einstellungs- und umweltbedingt, so sind die Voraussetzungen für eine Behinderung nicht erfüllt. Die gegenteilige Annahme wäre mit § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB IX (Abweichung vom für das Lebensalter typischen Zustand) nicht zu vereinbaren, der für das Vorliegen einer Behinderung ersichtlich den „Körper- und Gesundheitszustand“ des Menschen fokussiert.

Die Bedeutung einstellungs- und umweltbedingter Barrieren ist im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung für sich genommen umso geringer zu veranschlagen, je weniger sich dieselben nach objektivierbaren Kriterien (vgl. bspw. § 1 VO nach § 69 SGB XII) in den sozialen Kontextbedingungen des jeweiligen Menschen abbilden und je mehr diese dagegen als Ergebnis subjektiver Wahrnehmung und Bewertung, insbesondere des betroffenen Menschen selbst, hervortreten.

Mit den besten Grüßen

Ernst-Wilhelm Luthe, Institut für angewandte Rechts- und Sozialforschung (IRS)