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Jugendschutzgesetz und Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder
hinzugefügt: 26-01-2004
Es ist gewiss außergewöhnlich, wenn in der Broschüre eines Bundesministeriums bundesrechtliche und landesrechtliche Bestimmungen zusammengefasst und in ihrem Zusammenhang erläutert werden, aber Bund und Länder haben sich wegen der notwendig gewordenen Neuordnungen des Jugendschutzrechts über die hierzu notwendigen einheitlichen und aufeinander abgestimmten Regelungen verständigen können.
Das neue Jugendschutzgesetz des Bundes (JuSchG), das am 1. April 2003 in Kraft getreten ist, tritt an die Stelle des bisherigen Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG) und des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (GjS). Mit dem Gesetz soll vor allem den Gefährdungen für die Erziehung und Entwicklung von Kindern und Jugendlichen begegnet werden, die die neue Medienwelt mit Computerspielen und Internetangeboten bringt. Zu den herkömmlichen Darstellungen in Zeitschriften, Filmen oder auf Video, die Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung
beeinträchtigen können, sind vielfältige Angebote im Internet sowie elektronische Kompaktspeicher wie CD-ROM und DVD getreten.
Der zeitgleich mit dem Jgendschutzgesetz in Kraft getretene Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder (JMStV) vereinheitlicht die für das Internet wichtigen, aber bisher unterschiedlichen Regelungen des Jugendschutzes für Teledienste und Mediendienste im bisherigen Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte und im Mediendienste-Staatsvertrag der Länder und fasst sie mit den Bestimmungen für den Jugendschutz in den Rundfunkgesetzen und Rundfunkstaatsverträgen der Länder zusammen.
Beide Gesetze ergänzen einander und bieten zusammen einen wirksamen Schutzrahmen, um Kinder und Jugendliche wirksam vor negativen Einflüssen in der Öffentlichkeit und in den Medien zu schützen.
Diese Broschüre will Hilfe zum Verständnis und zum Zurechtfinden im neuen Jugendschutzrecht bieten und eine „Handreichung“ für die Jugendschutzfachkräfte vor Ort sein; andererseits soll damit um die notwendige Akzeptanz bei denen geworben werden, denen das Gesetz Beschränkungen auferlegt. Denn auch Gewerbetreibende, Veranstalter und Medienanbieter sind mitverantwortlich dafür, dass das neue Recht entsprechend seiner Zielsetzung Wirksamkeit entfalten und möglichen Gefahren für die Entwicklung und Erziehung junger Menschen zu Eigenverantwortung und Gemeinschaftsfähigkeit entgegenwirken
kann.